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Satzung Verein AD(H)S-Netzwerk Erzgebirge e.V.
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AD(H)S-Netzwerk Erzgebirge

S A T Z U N G  

 

 

ADHS-Netzwerk Erzgebirge

 

 

 

1.         Präambel

 

(1) Das ADHS-Netzwerk Erzgebirge ist ein hauptsächlich in den Grenzen des zukünftigen Erzgebirgskreises tätiges interdisziplinäres Netzwerk zur Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Das Netzwerk richtet sich sowohl an Fachleute als auch an Betroffene, ihre Angehörigen und Bezugspersonen.

 

Als Mitglied der Vereinigung regionaler ADHS-Netze unter dem Dach des zentralen adhs-netzes (Sitz Köln) möchte das ADHS-Netzwerk Erzgebirge ein umfassendes Gesundheitsmanagement für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit ADHS fördern.

 

(2) Grundlage der Arbeit des ADHS-Netzwerkes Erzgebirge sind die Eckpunkte der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durchgeführten interdisziplinären Konsensuskonferenz zur Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung vom 28. und 29. Oktober 2002 (Eckpunktepapier, s. Anlage 1).

 

(3) Die hohe Prävalenz von ADHS im Kindes- und Jugendalter, ihre erhebliche Stabilität bis ins Erwachsenenalter und die deutlichen lebenslangen Funktionseinschränkungen, die mit dieser Störung verbunden sind, tragen zu dem hohen Stellenwert dieser Problematik bei. In den auf Einladung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahre 2002 durchgeführten Konferenz zur Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen sowie von Erwachsenen mit der Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung wurde ein Konsens über verbindliche Standards in der Diagnose und Behandlung der ADHS erzielt.

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.         Der Verein führt den Namen „ADHS Netzwerk Erzgebirge“ e. V.

 

2.         Der Sitz des Vereins ist Annaberg-Buchholz.

 

3.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

 

 

 

 

§ 2

 

Ziele des Vereins

 

Das Gesamtziel des Vereins ist die Unterstützung eines umfassenden Gesundheitsmanagements für Menschen mit ADHS. Dies bedeutet vor allem die Förderung, Bestimmung und Optimierung der Rahmenbedingungen für die bestmögliche Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit ADHS durch die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zur ADHS im zukünftigen Landkreis Erzgebirge.

 

Im einzelnen verfolgt das ADHS Netzwerk Erzgebirge folgende Ziele:

 

(1) Die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten Gesamtkonzeptes zur Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS und ihren Familien.

 

(2) Den Aufbau und die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten Gesamtkonzeptes zur Versorgung und Behandlung von Erwachsenen mit ADHS.

 

(3) Aufklärung über ADHS auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes der medizinischen, psychologischen und pädagogischen Wissenschaften und der Forschung durch Fortbildungsveranstaltungen, Diskussionsforen, Presseveröffentlichungen und Internetauftritte.

 

(4) Durch die Mitarbeit von Leistungserbringern, Betroffenen und Eltern in Qualitätszirkeln und Arbeitsgruppen eine interdisziplinär gewährte und multimodal ansetzende Hilfe für Kinder und Jugendliche mit ADHS und ihren Familien anzuregen.

 

(5) Mitgliedern, Leistungserbringern und Betroffenen in Fragen von ADHS beratend zur Verfügung zu stehen.

 

(6) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vereinigungen und Einrichtungen mit ähnlichem Satzungszweck sowie mit dem „zentralen adhs netz“.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Erstattungen von Auslagen.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf und die Anschrift des Antragstellers bzw. der Firma enthalten.

 

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb 1 Monats ab Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet:

 

            - bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds

 

- bei juristischen Personen und Personengesellschaften bei Eröffnung des  

Konkursverfahrens oder mit Auflösungsbeschluss

 

- durch Austritt

 

- durch Ausschluss

 

- durch Streichung von der Mitgliedschaft

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses oder wenn der Einschreibebrief nicht angenommen wurde, abverlangt worden ist, ab dem Tage des Zustellungsversuchs, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht erstattet.

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind jeweils zum 31. Januar eines Geschäftsjahres fällig.

 

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(3) Die Mitglieder sollen dem Vorstand ermöglichen, den Beitrag durch Abbuchung von einem Bankkonto einzuziehen.

 

(4) Der Jahresbeitrag für Privatpersonen beträgt:               

 

(5) Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt:     

 

(6) Der Jahresbeitrag für das Gründungsjahr sowie für Eintritte innerhalb eines Jahres richtet sich nach den verbleibenden vollen Monaten bis zum Jahresende.

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) Der Vorstand

 

(2) Die Mitgliederversammlung

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

1.         Zusammensetzung, Vertretungsbefugnis

 

Der Vorstand besteht:

 

(1) Dem 1. Vorsitzenden

 

(2) Dem 2. Vorsitzenden

 

(3) Dem 3. Vorsitzenden

 

(4) Dem Schriftführer

 

(5) Dem Schatzmeister

 

(6) Beisitzer

 

(7) Beisitzer

 

           

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einem Vorsitzenden, vertreten.

 

2.         Zuständigkeiten

 

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und alle in diesem Rahmen anfallenden Aufgaben zu erledigen.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;

 

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung;

 

(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

 

(4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

 

(5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

                       

3.         Amtsdauer

           

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende soll ein in der Pädiatrie erfahrener Facharzt sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

4.         Beschlussfassung des Vorstandes

           

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Tätigkeit regelt.

 

§ 7

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.         Einberufung

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Absendetag des Einladungsschreiben folgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.

 

2.         Zuständigkeiten

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

(1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

           

(2) Entlastung des Vorstandes;

           

(3) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

           

(4) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen, für die Dauer eines Geschäftsjahres;

           

(5) Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und über die Auflösung des Vereins;

 

(6) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

 

(7) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der nicht Vereinsmitglied sein muss.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Ergibt sich bei diesem wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

-           Ort und Zeit der Versammlung;

-           Die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers;

-           Die Zahl der erschienenen Mitglieder;

-           Die Tagesordnung;

-           Die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

 

Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 8

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Annaberg-Buchholz (§ 2 Abs. 4), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder Rechtsfähigkeit verliert.

 

Annaberg-Buchholz, den 23. 03. 2007

aktualisiert am:  09.09.2008