S A T Z U N G
ADHS-Netzwerk
Erzgebirge
1. Präambel
(1)
Das ADHS-Netzwerk Erzgebirge ist ein hauptsächlich in den Grenzen des
zukünftigen Erzgebirgskreises tätiges interdisziplinäres Netzwerk zur
Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Das Netzwerk richtet
sich sowohl an Fachleute als auch an Betroffene, ihre Angehörigen und
Bezugspersonen.
Als
Mitglied der Vereinigung regionaler ADHS-Netze unter dem Dach des
zentralen adhs-netzes (Sitz Köln) möchte das ADHS-Netzwerk Erzgebirge
ein umfassendes Gesundheitsmanagement für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
mit ADHS fördern.
(2)
Grundlage der Arbeit des ADHS-Netzwerkes Erzgebirge sind die Eckpunkte der
Ergebnisse der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
durchgeführten interdisziplinären Konsensuskonferenz zur Verbesserung der
Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung vom 28. und 29. Oktober 2002
(Eckpunktepapier, s. Anlage 1).
(3)
Die hohe Prävalenz von ADHS im Kindes- und Jugendalter, ihre erhebliche
Stabilität bis ins Erwachsenenalter und die deutlichen lebenslangen
Funktionseinschränkungen, die mit dieser Störung verbunden sind, tragen zu dem
hohen Stellenwert dieser Problematik bei. In den auf Einladung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Jahre 2002
durchgeführten Konferenz zur Verbesserung der Versorgung von Kindern,
Jugendlichen sowie von Erwachsenen mit der Aufmerksamkeitsdefizit- und
Hyperaktivitätsstörung wurde ein Konsens über verbindliche Standards in der
Diagnose und Behandlung der ADHS erzielt.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ADHS Netzwerk Erzgebirge“ e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Annaberg-Buchholz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2
Ziele des Vereins
Das
Gesamtziel des Vereins ist die Unterstützung eines umfassenden
Gesundheitsmanagements für Menschen mit ADHS. Dies bedeutet vor allem die
Förderung, Bestimmung und Optimierung der Rahmenbedingungen für die
bestmögliche Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit ADHS
durch die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zur ADHS im
zukünftigen Landkreis Erzgebirge.
Im
einzelnen verfolgt das ADHS Netzwerk Erzgebirge folgende Ziele:
(1)
Die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten Gesamtkonzeptes zur
Versorgung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS und ihren
Familien.
(2)
Den Aufbau und die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten
Gesamtkonzeptes zur Versorgung und Behandlung von Erwachsenen mit ADHS.
(3)
Aufklärung über ADHS auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
der medizinischen, psychologischen und pädagogischen Wissenschaften und der
Forschung durch Fortbildungsveranstaltungen, Diskussionsforen,
Presseveröffentlichungen und Internetauftritte.
(4)
Durch die Mitarbeit von Leistungserbringern, Betroffenen und Eltern in
Qualitätszirkeln und Arbeitsgruppen eine interdisziplinär gewährte und
multimodal ansetzende Hilfe für Kinder und Jugendliche mit ADHS und ihren
Familien anzuregen.
(5)
Mitgliedern, Leistungserbringern und Betroffenen in Fragen von ADHS beratend
zur Verfügung zu stehen.
(6)
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vereinigungen und Einrichtungen
mit ähnlichem Satzungszweck sowie mit dem „zentralen adhs netz“.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen
Erstattungen von Auslagen.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche
Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter,
Beruf und die Anschrift des Antragstellers bzw. der Firma enthalten.
Gegen
einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen versehen ist, kann
der Antragsteller innerhalb 1 Monats ab Zugang schriftlich beim Vorstand
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
(2)
Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen mit dem
Tod des Mitglieds
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften
bei Eröffnung des
Konkursverfahrens oder mit Auflösungsbeschluss
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliedschaft
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
Ein
Mitglied, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 3 Wochen
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses oder wenn der
Einschreibebrief nicht angenommen wurde, abverlangt worden ist, ab dem Tage des
Zustellungsversuchs, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die
Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht
erstattet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind jeweils zum 31. Januar
eines Geschäftsjahres fällig.
(2)
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3)
Die Mitglieder sollen dem Vorstand ermöglichen, den Beitrag durch Abbuchung von
einem Bankkonto einzuziehen.
(4)
Der Jahresbeitrag für Privatpersonen beträgt: €
(5)
Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt: €
(6)
Der Jahresbeitrag für das Gründungsjahr sowie für Eintritte innerhalb eines
Jahres richtet sich nach den verbleibenden vollen Monaten bis zum Jahresende.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1)
Der Vorstand
(2)
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Zusammensetzung, Vertretungsbefugnis
Der
Vorstand besteht:
(1)
Dem 1. Vorsitzenden
(2)
Dem 2. Vorsitzenden
(3)
Dem 3. Vorsitzenden
(4)
Dem Schriftführer
(5)
Dem Schatzmeister
(6)
Beisitzer
(7)
Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einem Vorsitzenden, vertreten.
2. Zuständigkeiten
Der
Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und alle in diesem
Rahmen anfallenden Aufgaben zu erledigen.
Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
(2)
Einberufung der Mitgliederversammlung;
(3)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
(5)
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Amtsdauer
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom
Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende soll ein in der Pädiatrie
erfahrener Facharzt sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
4. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen
Vorstandssitzungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Tätigkeit
regelt.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Einberufung
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der
dem Absendetag des Einladungsschreiben folgt. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die
Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der
Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
2. Zuständigkeiten
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
(1)
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
(2)
Entlastung des Vorstandes;
(3)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
(4)
Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht
Vereinsmitglieder sein müssen, für die Dauer eines Geschäftsjahres;
(5)
Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und über die Auflösung des
Vereins;
(6)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
(7)
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der nicht Vereinsmitglied
sein muss.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung von Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen
beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei
Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Die
Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für
Wahlen gilt folgendes:
Hat
im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei
Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Ergibt sich bei
diesem wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Die Person des Versammlungsleiters
und Protokollführers;
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Die Tagesordnung;
- Die Art der Abstimmung und die
einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei
Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt
Annaberg-Buchholz (§ 2 Abs. 4), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder Rechtsfähigkeit verliert.
Annaberg-Buchholz,
den 23. 03. 2007